RS Vwgh 1997/10/23 97/18/0353

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;

Rechtssatz

Das seinen Behauptungen zufolge aktive Eintreten des Fremden gegen Drogenkonsum in der Öffentlichkeit und das Arbeiten mit Jugendlichen, das sich ua zum Ziel setzt, die großen Gefahren des Drogenkonsums aufzuzeigen und diesen insoweit besonders "anfälligen" Personenkreis gegenüber Aufklärungsarbeit zu leisten, lassen zumindest die Frage entstehen, ob gerade in einem solchen Fall die Beendigung des Aufenthaltes zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer dringend geboten ist. Diese Frage umfassend zu beurteilen, ist der Behörde nur möglich, wenn sie sich mit dem besagten Vorbringen des Fremden, allenfalls unter Aufnahme der angebotenen Beweise (Vernehmung des Fremden, Augenschein im Vereinslokal, in dem der Fremde die genannten Aktivitäten setzt), befaßt hat. Indem sie dies unterlassen hat, ist der Sachverhalt in bezug auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993 in wesentlichen Punkten unvollständig und damit auch die Bescheidbegründung mangelhaft geblieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180353.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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