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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0235 E 23. Oktober 1997Rechtssatz
Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung, daß ein zu beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem bestimmten Tatbestand erfaßt wird, aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sachverhalt und im Hinblick auf die ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden muß (Hinweis Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, ÖJZ 1997, 298).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150234.X03Im RIS seit
11.07.2001