RS Vfgh 1996/9/5 B2587/96

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Bei einer Ausweisung wäre es nicht auszuschließen, daß dem in Österreich berufstätigen Beschwerdeführer in seiner Heimat Rumänien aufgrund seines früheren Arbeitsverhältnisses im Irak sowie aufgrund des in Österreich gestellten Asylantrages Schwierigkeiten seitens der Sicherheitsbehörden bereitet werden könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2587.1996

Dokumentnummer

JFR_10039095_96B02587_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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