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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Bei einer Ausweisung wäre es nicht auszuschließen, daß dem in Österreich berufstätigen Beschwerdeführer in seiner Heimat Rumänien aufgrund seines früheren Arbeitsverhältnisses im Irak sowie aufgrund des in Österreich gestellten Asylantrages Schwierigkeiten seitens der Sicherheitsbehörden bereitet werden könnten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2587.1996Dokumentnummer
JFR_10039095_96B02587_01