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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des W J L, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W H, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. November 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. November 2004 wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. August 2003, mit welchem über ihn wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von € 70,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt wurde, keine Folge gegeben.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird lediglich mit dem Hinweis, dass für den Antragsteller mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch entstehen würde, weil der Rückersatz der Kosten für ihn mit weiteren Kosten verbunden wäre, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
3. Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Art85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B26.2005Dokumentnummer
JFT_09949886_05B00026_00