TE Vfgh Beschluss 2005/1/14 B26/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2005
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des W J L, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W H, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. November 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. November 2004 wurde der Berufung des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. August 2003, mit welchem über ihn wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von € 70,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt wurde, keine Folge gegeben.

2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird lediglich mit dem Hinweis, dass für den Antragsteller mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil dadurch entstehen würde, weil der Rückersatz der Kosten für ihn mit weiteren Kosten verbunden wäre, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

3. Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß Art85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B26.2005

Dokumentnummer

JFT_09949886_05B00026_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten