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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §17 Abs1;Rechtssatz
Ein 16jähriger inländischer Aufenthalt des Fremden, der weitaus überwiegend rechtmäßig bzw aufgrund der dem Fremden erteilten Vollstreckungsaufschübe vorübergehend erlaubt war, die familiäre Situation, wonach die Ehegattin und die vier Kinder des Fremden mit ihm gemeinsam in Österreich leben, sowie eine langjährige Beschäftigung des Fremden im Bundesgebiet sind Umstände, die in ihrem Zusammenhalt von solchem Gewicht sind, daß der darin gründende Eingriff in das Privatleben und Familienleben des Fremden durch eine Ausweisung - auch bei voller Anerkennung des für den Fall der Annahme eines seit 6.7.1994 unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden großen, für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses - im Hinblick auf Art 8 Abs 2 MRK nicht dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG 1993 unzulässig erscheint (Hinweis E 2.10.1997, 96/18/0014). Daß der Fremde am 31.1.1994 wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig (zu einer geringen Geldstrafe) verurteilt worden ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (hier: Der im Instanzenzug ergangene, die Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1993 aussprechende Bescheid stammt vom 9.2.1996; die Behörde weist in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß sie auf Grund der eigenen Angaben des Fremden im Verwaltungsverfahren einen etwa 16jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt habe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996180352.X01Im RIS seit
20.11.2000