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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs3 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0078 E 23. Oktober 1997Rechtssatz
Soweit Rechnungen, hinsichtlich derer der Vorsteuerabzug versagt wurde, Provisionen für die Akquisition von OHG-Beteiligungen betreffen, konnte die Abgabenbehörde frei von Rechtsirrtum den Ausschlußtatbestand nach § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972 als erfüllt ansehen, weil Umsätze von Gesellschaftsrechten an Personengesellschaften gemäß § 6 Z 8 lit e UStG 1972 unecht steuerbefreit sind (Hinweis E 23.4.1992, 91/15/0142). Ein solcher Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen ist auch hinsichtlich der Rechnungen über die Lieferung von Drucksorten gegeben, welche schriftlich die Rechtsbeziehungen zwischen der OHG und den Treugebern (OHG-Gesellschaftern) bzw zwischen den Treugebern untereinander regeln. Die Lieferung dieser Drucksorten an die OHG ist ausschließlich im Hinblick auf die unecht befreiten Umsätze von Gesellschaftsanteilen erfolgt. Im konkreten Fall gründeten eine AG, eine GmbH und eine weitere Kapitalgesellschaft eine OHG. Die AG und die GmbH fungierten in der Folge als Treuhänderinnen, die es Anlegern ("Hausanteilscheinzeichnern") ermöglichten, sich an der OHG als Gesellschafter zu beteiligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150077.X02Im RIS seit
07.06.2001