RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0077

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs3 Z2;
UStG 1972 §6 Z8 lite;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0078 E 23. Oktober 1997

Rechtssatz

Soweit Rechnungen, hinsichtlich derer der Vorsteuerabzug versagt wurde, Provisionen für die Akquisition von OHG-Beteiligungen betreffen, konnte die Abgabenbehörde frei von Rechtsirrtum den Ausschlußtatbestand nach § 12 Abs 3 Z 2 UStG 1972 als erfüllt ansehen, weil Umsätze von Gesellschaftsrechten an Personengesellschaften gemäß § 6 Z 8 lit e UStG 1972 unecht steuerbefreit sind (Hinweis E 23.4.1992, 91/15/0142). Ein solcher Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen ist auch hinsichtlich der Rechnungen über die Lieferung von Drucksorten gegeben, welche schriftlich die Rechtsbeziehungen zwischen der OHG und den Treugebern (OHG-Gesellschaftern) bzw zwischen den Treugebern untereinander regeln. Die Lieferung dieser Drucksorten an die OHG ist ausschließlich im Hinblick auf die unecht befreiten Umsätze von Gesellschaftsanteilen erfolgt. Im konkreten Fall gründeten eine AG, eine GmbH und eine weitere Kapitalgesellschaft eine OHG. Die AG und die GmbH fungierten in der Folge als Treuhänderinnen, die es Anlegern ("Hausanteilscheinzeichnern") ermöglichten, sich an der OHG als Gesellschafter zu beteiligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150077.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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