RS Vwgh 1997/10/23 95/07/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §33 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs4;
WRG 1959 §32b idF 1997/I/74;
WRG 1959 §33b;
WRG 1959 §33c;
WRGNov 1997 Art1 Z18a;
WRGNov 1997 Art1 Z19a;
WRGNov 1997 Art2 Abs5;

Rechtssatz

Bedarf die Indirekteinleitung keiner wasserrechtlichen Bewilligung mehr, dann darf sie vom Indirekteinleiter so vorgenommen werden, wie ihm das Kanalisationsunternehmen dies gestattet, ohne daß die Inhalte vor dem 12.7.1997 erlassener Bewilligungsbescheide für eine Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter gegenüber noch rechtliche Bedeutung äußern können. Was vom Gesetz bewilligungsfrei gestattet ist, darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte Beschränkungen ausgeübt werden. Die Beschwerde gegen einen vor dem erwähnten Tag erlassenen Bescheid wird durch das Inkrafttreten der WRGNov 1997 nicht gegenstandslos, solange nicht mit Sicherheit eine Fortwirkung des Bescheides gem Art II Abs 5 Satz 1 zweiter Halbsatz WRGNov 1997 infolge Erlassung einer Verordnung gem § 32 b Abs 5 idF der Nov 1997 auszuschließen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070129.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten