RS Vwgh 1997/10/23 97/18/0476

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/18/0477

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/11/21 96/07/0193 2

Stammrechtssatz

Erfolgt die Zustellung eines Bescheides an den Bf, einen Landwirt "auf dem Feld" und unterläßt es der Bf, wegen behaupteter hoher Arbeitsbelastung durch geeignete Maßnahmen - wie etwa durch einen Vermerk des Zustelldatums auf dem übernommenen Bescheid oder durch kurze Rückfrage beim zuständigen Postamt - das Zustelldatum in Evidenz zu halten, um eine allfällige Fristversäumung betreffend die Erhebung der Beschwerde an den VwGH hintanzuhalten, so trifft den Bf ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180476.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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