RS Vfgh 1996/9/9 B2798/96

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung des Tourismusförderungsbeitrages für das Jahr 1995 gemäß §27 Bgld TourismusG 1992.

Die antragstellende Gesellschaft hat es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung des vorgeschriebenen Tourismusförderungsbeitrages für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2798.1996

Dokumentnummer

JFR_10039091_96B02798_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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