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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung des Tourismusförderungsbeitrages für das Jahr 1995 gemäß §27 Bgld TourismusG 1992.
Die antragstellende Gesellschaft hat es unterlassen, ihrer Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Angaben über ihre Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung des vorgeschriebenen Tourismusförderungsbeitrages für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2798.1996Dokumentnummer
JFR_10039091_96B02798_01