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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Ein Stundungsbegehren ist (in der Regel) als gegenstandslos anzusehen, wenn der begehrte Stundungszeitraum bereits verstrichen ist. Eine andere Betrachtungsweise ist lediglich dann angezeigt, wenn für den Abgabepflichtigen aufgrund eines im Sinn des § 218 Abs 1 BAO zeitgerecht gestellten Stundungsantrages die Rechtsfolgen dieser Gesetzesstelle - nämlich die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages - auf dem Spiel stehen könnten (Hinweis B 24.9.1993, 93/17/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150133.X01Im RIS seit
20.11.2000