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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Rechtssatz
Wenn auf einer mit einem Fensterkuvert zur Post gegebenen Sendung mehrere Adressen, nämlich jene des Adressaten und eine weitere Adresse sichtbar sind, so handelt es sich aufgrund dieser Unklarheit und Mehrdeutigkeit in der Adressierung nicht um eine richtig adressierte Sendung, bei welcher die Tage des Postlaufes gemäß § 33 Abs 3 AVG nicht in die Frist einberechnet würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997150125.X01Im RIS seit
20.11.2000