RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0180

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0204 Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/13/0086 E 17. Dezember 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/20 96/15/0015 6

Stammrechtssatz

Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern finden nur dann steuerliche Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Hinweis E 10.7.1996, 95/15/0181, 0182, 0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150180.X06

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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