RS Vwgh 1997/10/23 96/15/0234

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 Art10 Abs2 Z1;
DBAbk BRD 1955 Art15;
EStG 1988 §16 Abs1 Z4 litf;
EStG 1988 §25 Abs1 Z3 litc;
EStG 1988 §29 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0235 E 23. Oktober 1997

Rechtssatz

Die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensionsbeiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen darstellen sollen, widerspricht § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 dann nicht, wenn der Bestimmung die Bedeutung beigemessen wird, daß sie nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung erfaßt, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sind. Ausgaben für Pflichtbeiträge sind nämlich gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988, Tz 7). Bei auf freiwillige Beiträge zurückzuführenden Pensionen stellt aber die Besteuerung nach § 29 Z 1 dritter Satz EStG 1988 sicher, daß ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht den Rückfluß jener Beträge als Einkommen zu versteuern hat, die er ohne Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung in die Pensionsversicherung eingezahlt hat. Aus diesem Grunde hält der VwGH die in der Literatur (Hinweis Doralt, EStG/3, § 25 Tz 64; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 24) vertretene Auffassung, Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung würden vom Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 nicht erfaßt, für zutreffend. Wird der genannten Gesetzesbestimmung dieser Inhalt beigemessen, ist eine planwidrige Lücke nicht aufzufinden und besteht sohin kein Anwendungsbereich für eine Gesetzesanalogie.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150234.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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