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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/15/0112 E 23. Oktober 1997 96/15/0113 E 23. Oktober 1997Rechtssatz
Für das Vorliegen von Anschaffungskosten auf ein Mietrecht spricht ua, wenn eine "Mietzinsvorauszahlung" für einen ungewöhnlich langen Zeitraum vereinbart ist (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077, 0078, 0079). Damit hat der VwGH aber nicht zum Ausdruck gebracht, es wäre das - vorausgezahlte - Nutzungsentgelt, welches zu den Anschaffungskosten des Mietrechtes zähle. Es kann allerdings bei einer als Mietzinsvorauszahlung benannten Zahlung insbesondere dann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, daß die Zahlung auch andere Komponenten als bloß das angemessene Nutzungsentgelt umfaßt, wenn die "Vorauszahlung" einen besonders langen Zeitraum umfassen soll und daher die Ermittlung des angemessenen Nutzungsentgeltes von verschiedenen unsicheren Faktoren abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996150111.X04Im RIS seit
20.11.2000