RS Vfgh 1996/9/9 B1935/96

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Veröffentlicht am 09.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge, da keinem Vollzug zugänglich.

Abweisung eines Antrags auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG.

Das Verfahren vor der Fremdenpolizeibehörde iZm einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß §36 Abs2 FremdenG entfaltet bis zu seiner rechtskräftigen Entscheidung - anders als etwa das Verfahren gemäß §54 FremdenG - keinerlei Wirkung auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Abschiebung der betreffenden Antragsteller. Die Aufhebung des bekämpften, auf §36 Abs2 gestützten Bescheides würde also nicht bewirken, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht vom Gesetz gedeckt wäre; der bekämpfte Bescheid ist sohin einem "Vollzug" iSd §85 Abs2 VfGG nicht zugänglich.

(Ebenso: B4996/96, B52/97, beide B v 20.01.97).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1935.1996

Dokumentnummer

JFR_10039091_96B01935_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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