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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/10/0223 1Stammrechtssatz
Wird im Berufungsverfahren nicht der Ausspruch über die Tat, sondern nur das Strafausmaß bekämpft, so kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden (Hinweis E 18.9.1973, 1006/73). Auch wenn die Berufungsbehörde den Inhalt der Berufung verkennt und neuerlich über die Schuldfrage entscheidet, ist die Beschwerde insoweit zurückzuweisen (Hinweis E 22.4.1981, 1937/79).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenEinwendung der entschiedenen SacheVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997070036.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011