RS Vwgh 1997/10/27 97/10/0186

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/01/27 97/10/0010 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, vermag, sofern nicht damit im Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis oder Beschluß mitwirkenden Richter hindeuten, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit für solche Fälle zu bieten, daß es neuerlich zu einer Beschwerdeführung oder Antragstellung der Partei vor dem VwGH kommt (Hinweis B 6.5.1996, 96/10/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100186.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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