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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Vorbringen des Beschuldigten, welches hinsichtlich der Aufstellung der Vorschriftszeichen keine zureichende Konkretisierung der angegebenen Mängel enthält, sondern nur allgemein die Art der Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone problematisiert, zielt im wesentlichen auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen durch die Behörde. Zu einer solchen Aufnahme von Beweisen ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0060).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Ablehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170456.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011