RS Vwgh 1997/10/27 96/17/0456

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschuldigten, welches hinsichtlich der Aufstellung der Vorschriftszeichen keine zureichende Konkretisierung der angegebenen Mängel enthält, sondern nur allgemein die Art der Kundmachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzone problematisiert, zielt im wesentlichen auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen durch die Behörde. Zu einer solchen Aufnahme von Beweisen ist die Behörde jedoch nicht verpflichtet (Hinweis E 18.9.1991, 91/03/0060).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170456.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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