RS Vwgh 1997/10/27 97/17/0187

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
StGB §115;
StGB §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Zum Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962, 0077/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170187.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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