RS Vfgh 1996/9/16 B2608/96

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Veröffentlicht am 16.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird lediglich ausgeführt, daß zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Bei einer Ausweisung vor Beschwerdeerledigung würde jedoch "der Beschwerdezweck vereitelt".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2608.1996

Dokumentnummer

JFR_10039084_96B02608_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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