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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird lediglich ausgeführt, daß zwingende öffentliche Interessen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden. Bei einer Ausweisung vor Beschwerdeerledigung würde jedoch "der Beschwerdezweck vereitelt".
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2608.1996Dokumentnummer
JFR_10039084_96B02608_01