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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Beachte
EuGH Verbund: Rechtssache C-338/97 Erna Pelzl (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0409), mit Rechtssache C-344/97 Wr Städtische Allgemeine Versicherung AG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 12. August 1997, 96/17/0435) sowie mit Rechtssache C-390/97 STUAG (= Vorabantrag des VwGH, B vom 27. Oktober 1997, 97/17/0224).Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 97/0158 * EuGH-Zahl: C-390/97 STUAG * EuGH-Entscheidung:EuGH 61997CJ0338 8. Juni 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 99/17/0241 E 30. August 1999 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/17/0251Rechtssatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht Art 33 Abs 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe (wegen ihres Charakters von Umsatzsteuern) entgegen, die in einem Bundesland (Teilstaat) eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften von allen - unmittelbar oder mittelbar - am Fremdenverkehr interessierten Unternehmen, die innerhalb dieses Teilstaates ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, für jeweils ein Kalenderjahr zu entrichten ist und deren Höhe im wesentlichen proportional zum innerhalb eines Kalenderjahres durch den Unternehmer in diesem Teilstaat erzielten Umsatz ist, jedoch der Beitragssatz je Wirtschaftszweig (Berufsgruppe) nach einem vom Gesetzgeber angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr unterschiedlich hoch ist, und die einen Vorsteuerabzug nicht vorsieht?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170224.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012