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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EisenbahnG 1957 §10;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 1 Abs 4 lit e ForstG 1975 stellt - anders als weitere Vorschriften, die sich (auch) auf mittelbar der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnbetriebes dienende Einrichtungen beziehen - auf den "unmittelbaren" Betrieb einer Eisenbahn ab. Darunter ist die Verkehrsabwicklung selbst zu verstehen, während Hilfseinrichtungen (etwa Stromzuleitungen) dem mittelbaren Betrieb zuzuordnen sind (Hinweis EB E 19.12.1995, 95/05/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100095.X04Im RIS seit
17.07.2001