RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0095

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §10;
ForstG 1975 §1 Abs4 lite;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 1 Abs 4 lit e ForstG 1975 stellt - anders als weitere Vorschriften, die sich (auch) auf mittelbar der Abwicklung und Sicherung des Eisenbahnbetriebes dienende Einrichtungen beziehen - auf den "unmittelbaren" Betrieb einer Eisenbahn ab. Darunter ist die Verkehrsabwicklung selbst zu verstehen, während Hilfseinrichtungen (etwa Stromzuleitungen) dem mittelbaren Betrieb zuzuordnen sind (Hinweis EB E 19.12.1995, 95/05/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100095.X04

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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