RS Vwgh 1997/10/27 97/17/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Behörden einer demokratischen Gesellschaft müssen Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmenn (Hinweis B VfGH 12.3.1992, B 101/91). Die Kritik an der Behörde und zu ihren Entscheidungen hat sich in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten und ist in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155; Hinweis EB E 6.3.1963, 125/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170187.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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