RS Vfgh 1996/9/16 B2601/96

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Veröffentlicht am 16.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Türkei.

Bei einer Abschiebung in sein Heimatland wäre der Beschwerdeführer "aufgrund der Zugehörigkeit und aufgrund des Bekenntnisses zur kurdischen Volksgruppe ... willkürlichen Behördenaktionen, insbesondere Inhaftierung, Folterung bis hin zur Ermordung ausgesetzt".

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2601.1996

Dokumentnummer

JFR_10039084_96B02601_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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