RS Vwgh 1997/10/27 96/17/0456

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/28 94/17/0006 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E 31.1.1961, 1809-1822/60, VwSlg 5486 A/1961; E 12.3.1969, 730/68, VwSlg 7528 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170456.X07

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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