RS Vwgh 1997/10/27 96/17/0462

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

BAO §161;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs3;
BAO §93 Abs3 lita;
MOG 1985 §73d Abs4 idF 1994/664;

Rechtssatz

Der Umfang der Ablieferung von Milch vom Hof des Überträgers der Einzelrichtmenge gem § 73d MOG (über die Übertragung wurde von der Agrarmarkt Austria gem § 73d Abs 4 MOG entschieden) und etwaige Fremdmilcheinschüttungen sind im verwaltungsbehördlichen Verfahren zentrale Fragen, sodaß es der Behörde obliegt, zur Lösung alle objektiv tauglichen und zulässigen Beweismittel heranzuziehen und vollständig auszuschöpfen. Werden Beweise betreffend solche zentrale Fragen gar nicht aufgenommen, weil die Behörde die Aufnahme objektiv tauglicher Beweise mit Gründen ablehnt, die die Beweiskraft und die Beurteilung des inneren Gehalts vorwegnehmen, so mißt die Behörde dem Beweisergebnis von vornherein keinen Beweiswert bei, und es liegt insofern eine unzulässige antizipative und somit rechtswidrige Beweiswürdigung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170462.X03

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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