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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §161;Rechtssatz
Der Umfang der Ablieferung von Milch vom Hof des Überträgers der Einzelrichtmenge gem § 73d MOG (über die Übertragung wurde von der Agrarmarkt Austria gem § 73d Abs 4 MOG entschieden) und etwaige Fremdmilcheinschüttungen sind im verwaltungsbehördlichen Verfahren zentrale Fragen, sodaß es der Behörde obliegt, zur Lösung alle objektiv tauglichen und zulässigen Beweismittel heranzuziehen und vollständig auszuschöpfen. Werden Beweise betreffend solche zentrale Fragen gar nicht aufgenommen, weil die Behörde die Aufnahme objektiv tauglicher Beweise mit Gründen ablehnt, die die Beweiskraft und die Beurteilung des inneren Gehalts vorwegnehmen, so mißt die Behörde dem Beweisergebnis von vornherein keinen Beweiswert bei, und es liegt insofern eine unzulässige antizipative und somit rechtswidrige Beweiswürdigung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170462.X03Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010