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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17 Abs2;Rechtssatz
Ein bescheidmäßig zur Bedingung erhobener "landwirtschaftlicher Zweck" stellt den Rodungszweck dar (Hinweis EB E 24.10.1994, 94/10/0097). Da die Erteilung einer Rodungsbewilligung iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 voraussetzt, daß das öffentliche Interesse an der Verwendung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt, ist daraus zu folgern, daß ein im Rodungsbescheid verwendeter Begriff "Landwirtschaft" in Richtung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Nutzungsart zu verstehen ist (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0039, 0179; Hinweis EB E 11.11.1991, 91/10/0118, E 30.5.1994, 92/10/0458).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100095.X02Im RIS seit
17.07.2001