RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0095

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §18 Abs1 lita;
ForstG 1975 §18 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein bescheidmäßig zur Bedingung erhobener "landwirtschaftlicher Zweck" stellt den Rodungszweck dar (Hinweis EB E 24.10.1994, 94/10/0097). Da die Erteilung einer Rodungsbewilligung iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 voraussetzt, daß das öffentliche Interesse an der Verwendung der Fläche zu landwirtschaftlichen Zwecken das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt, ist daraus zu folgern, daß ein im Rodungsbescheid verwendeter Begriff "Landwirtschaft" in Richtung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Nutzungsart zu verstehen ist (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0039, 0179; Hinweis EB E 11.11.1991, 91/10/0118, E 30.5.1994, 92/10/0458).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100095.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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