RS Vwgh 1997/10/27 97/10/0074

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
StGB §33 Z2;
VStG §11;
VStG §12 Abs1;

Rechtssatz

Das Doppelverwertungsverbot hindert die Beh nicht daran, bei der nach § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß die Beschuldigte weitere nicht getilgte einschlägige Vorstrafen (hier: Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 und zweimal je 18 Tagen) nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu den in der Beurteilung nach § 18 Abs 3 Vlbg SittenPolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" (Hinweis E 27.11.1995, 95/10/0136, 0137; E 15.9.1997, 97/10/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100074.X05

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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