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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;Rechtssatz
War die gebührenpflichtige Kurzparkzone, in der der Beschuldigte sein Kfz abstellte, gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht, so konnte dem Beschuldigten als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgangen sein. Es war ihm daher die Kenntnis der für ihn maßgebenden Abgabenvorschriften des Wr ParkometerG zuzumuten. War dem Beschuldigten das gesetzmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht jedoch entgangen, dann müßten Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten. Solche besonderen außergewöhnlichen Umstände wurden aber nicht behauptet, sodaß die Unkenntnis der Gebührenpflicht für den verwendeten Parkplatz von der Behörde mit Recht nicht als unentschuldigt angesehen wurde. Daran vermag auch die behauptete erfolglose Erkundigung bei Freunden und Taxilenkern nichts zu ändern. Solche nicht bei den zuständigen Stellen eingeholten Erkundigungen, die nach dem Vorbringen des Beschuldigten überdies erst nach der Tat vorgenommen wurden, ersetzen nicht die Aufmerksamkeit gegenüber aufgestellten Straßenverkehrszeichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170456.X08Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011