RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0095

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

80/02 Forstrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;

Rechtssatz

Liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß eine Wiederbewaldung (hier: einer Liegenschaft, über die eine elektrische Hochspannungsleitung der ÖBB verläuft) zu einer "Gefährdung der Eisenbahn" iSd § 41 Abs 2, § 39 Abs 1 EisenbahnG führen würde, so kann schon aus diesem Grund mit dem Hinweis auf die zitierten Vorschriften keine Rechtswidrigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages aufgezeigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100095.X05

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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