RS Vfgh 1996/9/16 B2739/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs2 FremdenG.

In Vollzug der Ausweisung könnte der Beschwerdeführer in sein Heimatland (Irak) abgeschoben werden, wo ihm der Verlust von Leben, Freiheit und Unversehrtheit drohe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2739.1996

Dokumentnummer

JFR_10039084_96B02739_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten