RS Vwgh 1997/10/27 96/17/0462

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §161 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Werden in der Begründung des Bescheides einander widersprechende Ermittlungsergebnisse wörtlich zitiert und ohne klare Feststellung aneinandergereiht, bringt die Behörde nicht zum Ausdruck, welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen sie bei den widersprechenden Beweisergebnissen zu diesem Sachverhalt gelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170462.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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