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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §161 Abs2;Rechtssatz
Werden in der Begründung des Bescheides einander widersprechende Ermittlungsergebnisse wörtlich zitiert und ohne klare Feststellung aneinandergereiht, bringt die Behörde nicht zum Ausdruck, welchen Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen sie bei den widersprechenden Beweisergebnissen zu diesem Sachverhalt gelangt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170462.X02Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010