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10/10 GrundrechteNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei der Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienste der Verwaltungsstrafrechtspflege nach § 35 VStG muß zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in § 36 Abs 1 VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993100107.X01Im RIS seit
20.11.2000