RS Vwgh 1997/10/27 93/10/0107

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
MRK Art5 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z3;
VStG §35;
VStG §36 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienste der Verwaltungsstrafrechtspflege nach § 35 VStG muß zwischen der eigentlichen Festnahme und der darauffolgenden Anhaltung unterschieden werden. Deren Voraussetzungen sind in § 36 Abs 1 VStG geregelt. Eine rechtmäßig ausgesprochene Festnahme rechtfertigt somit noch nicht eine andauernde Freiheitsentziehung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993100107.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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