RS Vfgh 1996/9/17 B2749/96

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Im Hinblick auf die bereits erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2749.1996

Dokumentnummer

JFR_10039083_96B02749_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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