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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §20 Abs5;Rechtssatz
Da Interessentenbeiträge zulässigerweise aufgrund typischerweise anfallender Kosten eingehoben werden können, kommt eine KONKRETE Abrechnung nur dort zum Tragen, wo die Abgabenvorschrift ausdrücklich auf die konkreten Kosten abstellt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Beitragsbestimmungen wie § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994, der auf typischerweise auflaufende Kosten abstellt, können nur dann durchschlagen, wenn die Abgabenvorschrift bestimmte Synergieeffekte, die regelmäßig auftreten (hier zeitgleiche Errichtung eines Kanals und Sanierung der Straße), nicht berücksichtigen sollte. Gegen § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994 sind beim VwGH aufgrund des Beschwerdefalles keine diesbezüglichen Bedenken entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170256.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009