RS Vwgh 1997/10/27 97/17/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1997
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO OÖ 1994 §20 Abs5;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Da Interessentenbeiträge zulässigerweise aufgrund typischerweise anfallender Kosten eingehoben werden können, kommt eine KONKRETE Abrechnung nur dort zum Tragen, wo die Abgabenvorschrift ausdrücklich auf die konkreten Kosten abstellt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Beitragsbestimmungen wie § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994, der auf typischerweise auflaufende Kosten abstellt, können nur dann durchschlagen, wenn die Abgabenvorschrift bestimmte Synergieeffekte, die regelmäßig auftreten (hier zeitgleiche Errichtung eines Kanals und Sanierung der Straße), nicht berücksichtigen sollte. Gegen § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994 sind beim VwGH aufgrund des Beschwerdefalles keine diesbezüglichen Bedenken entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170256.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten