RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0118

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

80/02 Forstrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1;
ForstG 1975 §27 Abs2 lite;
ForstG 1975 §29;
StVO 1960 §91 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/29 94/10/0115 4

Stammrechtssatz

Lehnt der Rechtsträger der zu schützenden Verkehrsanlage die Bannlegung nach § 27 Abs 1 ForstG 1975 ab, weil er mit eigenen Mitteln in der Lage ist, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage zu gewährleisten und trifft ihn auch die Verpflichtung zur Herstellung solcher Maßnahmen, dann fehlt es an der Erforderlichkeit des Schutzes der Verkehrsanlage durch eine Bannlegung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100118.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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