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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/29 94/10/0115 4Stammrechtssatz
Lehnt der Rechtsträger der zu schützenden Verkehrsanlage die Bannlegung nach § 27 Abs 1 ForstG 1975 ab, weil er mit eigenen Mitteln in der Lage ist, einen wirksamen und ausreichenden Schutz der Verkehrsanlage zu gewährleisten und trifft ihn auch die Verpflichtung zur Herstellung solcher Maßnahmen, dann fehlt es an der Erforderlichkeit des Schutzes der Verkehrsanlage durch eine Bannlegung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995100118.X03Im RIS seit
12.06.2001