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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §19 Abs1;Rechtssatz
Für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages gem § 19 OÖ BauO 1994, für den gem § 20 Abs 5 OÖ BauO 1994 der von der LReg festzusetzende Einheitssatz heranzuziehen ist, ist die Höhe der TATSÄCHLICH von der Gemeinde für die Errichtung bzw Sanierung der konkreten Straße getragenen Kosten NICHT ausschlaggebend, WENN DIE GEMEINDE DIE STRASSE ERRICHTET HAT. Für die Stellung der Gemeinde als "Errichter" der Straße kommt es neben der Stellung der Gemeinde als Auftraggeber lediglich darauf an, ob die Errichtung der Straße im Namen und auf Rechnung der Gemeinde erfolgt ist.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170256.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009