RS Vwgh 1997/10/27 97/17/0178

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
30/01 Finanzverfassung

Norm

BauO OÖ 1994 §20 Abs7;
F-VG 1948 §6 Abs1;

Rechtssatz

Wenngleich es zutrifft, daß die finanziellen Mittel der Gemeinde zu einem wesentlichen Teil nicht aus eigenen Steuereinnahmen, sondern aufgrund des Finanzausgleiches durch Transfer-Leistungen von Bund und Land aufgebracht werden, kann diese Feststellung noch nichts zur Auslegung des § 20 Abs 7 OÖ BauO 1994 beitragen, regelt doch dieser nicht eine Beitragspflicht für Verkehrsflächen, die von der Gemeinde errichtet wurden, sondern für von Dritten errichtete Verkehrsflächen. Die Ausgaben für eine solche Verkehrsfläche belasten die Gemeinde aber nur insoweit, als sie tatsächlich einen Kostenbeitrag leistet. Es geht daher nicht um die Frage, aus welchen Quellen die tatsächlich von der Gemeinde aufgewendeten Mittel stammen (für DIESE Mittel können Bedarfszuweisungen geleistet worden sein, die aber mangels konkreter Zweckwidmung weder einem konkreten Bauvorhaben zugeordnet werden können, noch nach § 20 Abs 7 OÖ BauO 1994 in die Betrachtung einzubeziehen sind), sondern um die Frage, welche Mittel die Gemeinde aufgewendet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170178.X01

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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