Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §20 Abs7;Rechtssatz
Wenngleich es zutrifft, daß die finanziellen Mittel der Gemeinde zu einem wesentlichen Teil nicht aus eigenen Steuereinnahmen, sondern aufgrund des Finanzausgleiches durch Transfer-Leistungen von Bund und Land aufgebracht werden, kann diese Feststellung noch nichts zur Auslegung des § 20 Abs 7 OÖ BauO 1994 beitragen, regelt doch dieser nicht eine Beitragspflicht für Verkehrsflächen, die von der Gemeinde errichtet wurden, sondern für von Dritten errichtete Verkehrsflächen. Die Ausgaben für eine solche Verkehrsfläche belasten die Gemeinde aber nur insoweit, als sie tatsächlich einen Kostenbeitrag leistet. Es geht daher nicht um die Frage, aus welchen Quellen die tatsächlich von der Gemeinde aufgewendeten Mittel stammen (für DIESE Mittel können Bedarfszuweisungen geleistet worden sein, die aber mangels konkreter Zweckwidmung weder einem konkreten Bauvorhaben zugeordnet werden können, noch nach § 20 Abs 7 OÖ BauO 1994 in die Betrachtung einzubeziehen sind), sondern um die Frage, welche Mittel die Gemeinde aufgewendet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170178.X01Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009