RS Vwgh 1997/10/27 97/10/0170

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0171

Rechtssatz

Bei dem Umstand, daß die (ursprüngliche, fehlerhafte) Beschwerde an eine Verwaltungsbehörde (hier: Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz) adressiert war, handelt es sich um einen ins Auge springenden Fehler (hier: dem Antrag auf WE nicht stattgegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100170.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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