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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0171Rechtssatz
Bei dem Umstand, daß die (ursprüngliche, fehlerhafte) Beschwerde an eine Verwaltungsbehörde (hier: Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz) adressiert war, handelt es sich um einen ins Auge springenden Fehler (hier: dem Antrag auf WE nicht stattgegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100170.X01Im RIS seit
03.04.2001