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82 GesundheitsrechtNorm
StGG Art13Leitsatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen des reklamehaften Herausstellens der eigenen Person durch zwei auf Veranlassung des Beschwerdeführers erschienene Artikel über neuartige Operationstechniken bei KnieverletzungenRechtssatz
Gegen das in Art3 lite der Richtlinien zu §25 Abs4 ÄrzteG enthaltene Verbot der Selbstanpreisung der eigenen Person oder Darstellung der eigenen ärztlichen Tätigkeit durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise bestehen vor dem Hintergrund des Eingriffstatbestandes des "Schutzes der Gesundheit" im Art10 Abs2 EMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. die Aussage zum inhaltlich gleichartigen, im Hinblick auf den Tatbestand der "Gewährleistung des Ansehens der Rechtsprechung" im Art10 Abs2 EMRK gerechtfertigten ersten Halbsatz des §45 RL-BA 1977 im Erkenntnis VfSlg. 12467/1990).
Wenn die belangte Behörde den inkriminierten, auf Veranlassung des Beschwerdeführers in zwei Tageszeitungen erschienenen Artikel, in welchem hervorgehoben wird, daß es sich beim Beschwerdeführer um den Verbandsarzt des Kärntner Leichtathletikverbandes handle, daß er ehemals mehrfacher österreichischer Meister im Mittelstreckenlauf gewesen sei und daß er gemeinsam mit seinem Freund und Kollegen, einem ehemaligen internationalen Fußballstar, eine neuartige Operationstechnik entwickelt habe, dahin versteht, daß damit eine durch Art3 lite der Richtlinien verpönte Selbstanpreisung der Person des Beschwerdeführers durch reklamehaftes Herausstellen in aufdringlicher, marktschreierischer Weise bewirkt werde, dann wird damit weder der Verordnungsvorschrift ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt noch denkunmöglich vorgegangen.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbeverbot (Ärzte)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3025.1995Dokumentnummer
JFR_10039077_95B03025_01