Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0099Rechtssatz
Einen Antrag auf Stundung gem § 212 Abs 1 BAO kann nur der Abgabepflichtige selbst hinsichtlich der bei ihm aufgrund eines Rückstandsausweises zwangsweise einzubringenden Abgabe stellen. Daher kann ein als Abgabepflichtiger nicht heranziehbarer Schuldner, für den ein abgabenrechtlich Haftender die Abgaben abzuführen hat - dies trifft im Hinblick auf § 7 Abs 1 zweiter Satz VersStG zu, wenn kein Anwendungsfall des § 7 Abs 3 VersStG vorliegt (Hinweis: E 19.6.1975, 431/75, VwSlg 4863 F/1975) - für sich die Gewährung von Ratenzahlungen oder eine Stundung nicht erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1991170098.X01Im RIS seit
17.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011