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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Stellt die Beh in einem über einen Antrag auf Feststellung gemäß § 7 OÖ NatSchG 1995 (oder einer entsprechenden Vorgängervorschrift) eingeleiteten Verfahren das Vorliegen eines "Altbestandes" (ein solcher liegt nach stRsp vor, wenn der betreffende Eingriff vor dem 4.2.1956 gesetzt wurde und seither unverändert andauert, Hinweis E 9.9.1996, 94/10/0057, und die dort zit Vorjudikatur) fest, so hat sie mit der Zurückweisung des Antrages vorzugehen; darin liegt in einem solchen Fall auch die der Rechtskraft fähige Feststellung, daß die Rechtmäßigkeit des Bestehens des Eingriffes infolge des Vorliegens eines "Altbestandes" keiner Feststellung im Sinne des § 7 OÖ NatSchG 1995 bedürfe. Stellt die Beh fest, daß kein "Eingriff in das Landschaftsbild" vorliege, hat sie einen auf die Erlassung einer Feststellung gemäß § 7 OÖ NatSchG 1995 gerichteten Antrag (ebenfalls) zurückzuweisen. Im Recht auf Ergehen einer Feststellung gemäß § 7 OÖ NatSchG 1995 kann der ASt nur dann verletzt sein, wenn die in § 7 OÖ NatSchG 1995 vorgeschriebene Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997100095.X02Im RIS seit
20.11.2000