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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §6;Rechtssatz
Im Fall der sogenannten unbewußten Fahrlässigkeit verkennt der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, daß er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Auf ein "Wissen" des Verbotes kommt es bei diesem Schuldvorwurf nicht an, sodaß der Beschuldigte mit seinem Einwand, hätte er von dem Verbot gewußt, dann hätte er sich anders verhalten, nicht aufzeigt, daß die Behörde rechtswidrigerweise von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen ist. Fahrlässigkeit wurde dem Beschuldigten auch nicht deswegen vorgeworfen, weil er sich angeblich erfolglos über die in Rede stehenden Verkehrszeichen erkundigt, sondern weil er diese unter Verletzung der Sorgfaltspflicht mißachtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170456.X06Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011