RS Vwgh 1997/10/27 95/10/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1997
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §27 Abs1 idF 1987/576;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/27 94/10/0106 1 VwSlg 14229 A/1995

Stammrechtssatz

Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch Bannlegung - und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und Unterlassungen - in einen Zustand gebracht wird, daß von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte des § 27 Abs 1 ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 mehr ausgehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100118.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten