RS Vfgh 1996/9/23 B3419/95

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Nö AnrechnungsV (Sozialhilfe) §1
Nö SozialhilfeG §15
FamilienlastenausgleichsG 1967 §12a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Kostenbeitrags für die Unterbringung an einen Behinderten; verfassungswidrige Bewertung der Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil; verfassungskonforme Auslegung der Rechtsgrundlagen möglich

Rechtssatz

§15 Abs5 Nö SozialhilfeG kann dahin verstanden werden, daß unter "interner Unterbringung" nur jene zu verstehen ist, die alle Lebenshaltungskosten abdeckt.

§1 Abs1 litf der Nö AnrechnungsV LGBl. 9200/2 kann so interpretiert werden, daß die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeträgen zwingend nicht angerechnet werden darf; eine Ausnahme besteht nur in Ansehung der für den Hilfesuchenden selbst gewährten Beihilfe; diese darf angerechnet werden, allerdings nur dann, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Kein Abrücken von Vorjudikatur VfSlg. 13052/1992; E v 26.02.96, B1867/94; E v 04.03.96, B1866/95.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Familienlastenausgleich, Sozialhilfe, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B3419.1995

Dokumentnummer

JFR_10039077_95B03419_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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