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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Vorschreibung eines Kostenbeitrags für die Unterbringung an einen Behinderten; verfassungswidrige Bewertung der Familienbeihilfe als Einkommensbestandteil; verfassungskonforme Auslegung der Rechtsgrundlagen möglichRechtssatz
§15 Abs5 Nö SozialhilfeG kann dahin verstanden werden, daß unter "interner Unterbringung" nur jene zu verstehen ist, die alle Lebenshaltungskosten abdeckt.
§1 Abs1 litf der Nö AnrechnungsV LGBl. 9200/2 kann so interpretiert werden, daß die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeträgen zwingend nicht angerechnet werden darf; eine Ausnahme besteht nur in Ansehung der für den Hilfesuchenden selbst gewährten Beihilfe; diese darf angerechnet werden, allerdings nur dann, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Kein Abrücken von Vorjudikatur VfSlg. 13052/1992; E v 26.02.96, B1867/94; E v 04.03.96, B1866/95.
Schlagworte
Behinderte, Familienlastenausgleich, Sozialhilfe, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3419.1995Dokumentnummer
JFR_10039077_95B03419_01