Bei der nach dem Wr ParkometerG zu entrichtenden Abgabe handelt es sich um eine der in Art 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der BRD über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird. Gemäß Art 1 Abs 2 Z 1 des Amtshilfevertrages und Rechtshilfevertrages in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung einer Lenkerauskunftsanfrage gemäß § 1a Wr ParkometerG nach dem Vertrag BGBl 1955/249 zu beurteilen. Die völkerrechtliche Berechtigung zur Zustellung im unmittelbaren Postweg ergibt sich aus dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens gemäß Art 15 des Vertrages 1955/249; ein Widerruf des Einverständnisses hinsichtlich Lenkerauskunftsanfragen iSd § 1a Wr ParkometerG wurde von der BRD bisher nicht erklärt (Hinweis E 27.6.1997, 97/02/0220 zu § 103 Abs 2 KFG), weshalb KEINE völkerrechtlichen Bedenken gegen die Zustellung in der BRD im unmittelbaren Postweg bestehen.