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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §20 Abs7;Rechtssatz
Die von Bund und Land für die Errichtung von Verkehrsflächen an Dritte geleisteten Beiträge (bzw die im Falle der Errichtung der Straße durch eine dieser Gebietskörperschaften von diesen getragenen Kosten) stellen keine Leistungen im Rahmen des Finanzausgleiches an die Gemeinde dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170178.X02Im RIS seit
18.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009