RS Vwgh 1997/10/27 91/17/0098

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Veröffentlicht am 27.10.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BAO §236 Abs1;
KFG 1967 §37 Abs2;
KFG 1967 §44 Abs1 litb;
KFG 1967 §44 Abs1 litc;
KFG 1967 §54 Abs1;
KFG 1967 §61 Abs1;
KFG 1967 §61 Abs3;
KFG 1967 §61 Abs4;
KfzStG;
VersStG 1953 §1;
VersStG 1953 §7 Abs1;
VersStG 1953 §7 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0147 E 10. April 1986 RS 1(Hier: Gilt auch für Versicherungssteuer iZm Kfz-Haftpflichtversicherung).

Stammrechtssatz

Aus dem KfzStG ist zu entnehmen, daß die Kfz-Steuer nach der Absicht des Gesetzgebers einen Bestandteil der fixen Kosten eines Kraftfahrzeuges bilden soll. Es ist daher ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Ergebnis, daß Personen, deren Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse nicht ausreichen, um wenigstens die fixen Kosten des Kraftfahrzeuges pünktlich zu begleichen, die Zulassung des Fahrzeuges und seine Benützung auf öffentlichen Straßen im Inland nicht aufrechterhalten können und zwar ungeachtet allfälliger unbedingter beruflicher Benötigung des Fahrzeuges. In der Vermögenslage und Einkommenslage, die die Entrichtung der Kfz-Steuer für das Fahrzeug nicht ermöglicht, ist daher keine Unbilligkeit des Einzelfalles zu erblicken. Eine Härte, die für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist nämlich der Beseitigung im Wege des an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1991170098.X02

Im RIS seit

17.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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