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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Grundsätzlich kann eine MASSIERTE Anordnung von Stellplätzen, selbst wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, zu einer Belästigung und Gefährdung von Nachbarn führen (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126, 0127 und E 19.1.1993, 90/05/0038, VwSlg 13768 A/1993). Im Beschwerdefall ist ua die Errichtung eines Mehrfamilienhauses geplant, für das über die Verpflichtung des § 1 Abs 2 OÖ StellplatzV hinaus pro Wohnung 1,5 Stellplätze geschaffen werden sollen. Jedenfalls läßt sich bei der Errichtung von 26 Stellplätzen auf einem 34 m entfernten Grundstück ohne Durchführung entsprechender Erhebungen keineswegs mit Sicherheit ausschließen, daß nicht doch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Nachbarn gegeben sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050110.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009