RS Vwgh 1997/10/28 96/05/0110

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82254 Garagen Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §30 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
StellplatzV OÖ 1976 §1 Abs2;

Rechtssatz

Grundsätzlich kann eine MASSIERTE Anordnung von Stellplätzen, selbst wenn sie in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, zu einer Belästigung und Gefährdung von Nachbarn führen (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126, 0127 und E 19.1.1993, 90/05/0038, VwSlg 13768 A/1993). Im Beschwerdefall ist ua die Errichtung eines Mehrfamilienhauses geplant, für das über die Verpflichtung des § 1 Abs 2 OÖ StellplatzV hinaus pro Wohnung 1,5 Stellplätze geschaffen werden sollen. Jedenfalls läßt sich bei der Errichtung von 26 Stellplätzen auf einem 34 m entfernten Grundstück ohne Durchführung entsprechender Erhebungen keineswegs mit Sicherheit ausschließen, daß nicht doch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Nachbarn gegeben sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050110.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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