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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den einstweiligen Entzug der Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltes vor bestimmten Gerichten wegen eines gegen ihn anhängigen StrafverfahrensRechtssatz
Hinlängliche Konkretisierung des Sachverhaltes.
Im vorliegenden Verfahren ist es unstreitig, daß gegen den Beschwerdeführer ein gerichtliches Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig ist. Nach den - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Sachverhaltsfeststellungen der OBDK werden gegen den Beschwerdeführer Vorerhebungen wegen des Verdachts des Betruges nach §146 StGB geführt, wobei der Verdacht besteht, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Einbringung einer Vielzahl von Säumnisbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof Manipulationen an einer in seiner Kanzlei in Verwendung stehenden Porto-Freistempeldruckanlage vorgenommen bzw. veranlaßt hat.
Dem Beschwerdeführer wurde das Vertretungsrecht nicht generell, sondern nur vor dem Gericht und vor diesem unterstellten Gerichten sowie diesen beigeordneten Anklagebehörden, bei dem das Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, und vor dem Verwaltungsgerichtshof, dessen Präsident den dem Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt zur Anzeige brachte, entzogen. Die OBDK hat im angefochtenen Bescheid auch ausführlich und sorgfältig begründet, warum die angeordnete einstweilige Maßnahme hinsichtlich dieser Behörden erforderlich ist.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B925.1996Dokumentnummer
JFR_10039077_96B00925_01